Kirchenkreis Halle/Saalkreis, Superintendent Hans-Juergen Kant
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Der Begriff „Intervention“ stammt vom lateinischen Wort „intervenire“ ab, was „sich einschalten, dazwischentreten“ bedeutet.
Bei einer Intervention handelt es sich um ein geplantes und gezieltes Eingreifen, um Störungen, Probleme oder Beschwerden über Grenzverletzungen, Verdachtsfälle oder gar Vorfälle sexualisierter Gewalt aufzudecken, zu beheben oder ihnen vorzubeugen.
Es wird zwischen folgenden Formen sexualisierter Gewalt unterschieden:
Grenzverletzungen werden unabsichtlich verübt und resultieren aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten oder einer „Kultur der Grenzverletzungen“.
Übergriffe sind Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Menschen, grundlegender fachlicher Mängel und/oder einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs/ eines Machtmissbrauchs.
Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt sind „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (gem. §§ 174 ff. StGB) wie z.B. sexueller Missbrauch, Erpressung/(sexuelle) Nötigung.
Damit die Handlungsfähigkeit im jeweiligen Fall gesichert ist, gibt es folgende Verfahrenswege:
Je nach Art des Anliegens stehen verschiedenen Anlaufstellen zur Verfügung:
Im Falle einer Beschwerde, z.B. bei Unzufriedenheit mit einer Situation, dem Verhalten anderer, Kritik an Entscheidungen oder bei Problemen, hat jede Person die Möglichkeit auf kurzem Weg ihr Anliegen mitzuteilen.
Hilfesuchende können sich an folgende Personen wenden:
Kontaktdaten:
Haben Mitarbeitende einen Verdacht hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, so wenden sie sich an die Meldestelle. Dort werden Wahrnehmungen und Beobachtungen ernst genommen. Die Meldestelle berät und unterstützt bei der Einschätzung der Verdachtsmomente und klärt über die nächsten notwendigen Schritte auf.
Die Meldestelle (siehe 1.3.) wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden.
Liegt ein Fall oder ein begründeter Verdacht vor, müssen kirchliche und diakonische Mitarbeitende solche Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot melden (§4, Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes). Um dieser Meldepflicht gerecht zu werden, haben die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Landeskirche Anhalt und die Diakonie Mitteldeutschland eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet. Außerdem existiert die Ansprechstelle der EKM zum Schutz vor sexualisierter Gewalt für Betroffene, die sexualisierte Gewalt im kirchlichen Bereich erfahren mussten.
Wie verhalte ich mich als Mitarbeitende*r, wenn eine Person bei mir eine Beschwerde loswerden möchte?
Das Beschwerdemanagement ist eine der tragenden Säulen für die Umsetzung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen.
Dabei werden Beschwerden als Impulse für die Weiterentwicklung der Arbeit betrachtet. Außerdem werden Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene dazu ermutigt, ihre Wahrnehmung der Situation zu schildern und sich zu äußern, wenn sie eine Grenzverletzung erleben.
Niemand wird wegen einer Beschwerde benachteiligt, diffamiert oder in sonstiger Art und Weise unter Druck gesetzt. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet Beschwerden zu dokumentieren, zu prüfen und sich auf entsprechende Änderungsmöglichkeiten einzulassen.
Gute Erreichbarkeit, umfassende Information, Interesse, Aufmerksamkeit, Verständnis und eine alters- und entwicklungsangemessene Sprache sowie eine schnelle Reaktion sind wesentliche Aspekte des Beschwerdemanagements. Möglichkeiten zur Beschwerde sind das Gespräch zwischen Hilfesuchenden und den betreffenden Mitarbeitenden, einer von ihr*ihm selbst gewählten Vertrauensperson oder einer benannten zuständigen Person (Meldestelle etc.). Eine Beschwerde kann auch schriftlich erfolgen. Beschwerden können persönlich, anonym oder als Gruppe vorgetragen werden.
Betrifft die Beschwerde eine Interaktion mit Mitarbeitenden, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, so ist gemeinsam mit dem Kind oder der*dem Jugendlichen abzuwägen, ob er*sie selbst, ggf. unter Hinzuziehung einer Vermittlungsperson, mit der betreffenden Person sprechen kann.
Ist dies nicht möglich, kann die die Beschwerde aufnehmende Person mit der*dem Betreffenden, eventuell auch unter Anonymisierung der Beschwerdeführenden Person, sprechen.
Beschweren sich Schutzbefohlene über organisatorische Abläufe oder die Gestaltung des Angebots, so sind deren Vorschläge aufzunehmen, an die zuständigen Mitarbeitenden weiterzugeben und ggf. in Veränderungen einfließen zu lassen.
Nicht jede Beschwerde und jeder Veränderungswunsch entspricht dem pädagogischen Konzept der Einrichtung. Dementsprechend kann nicht jeder Wunsch von Beschwerdeführenden aufgegriffen werden. Die Auseinandersetzung auf der pädagogischen Ebene ist notwendig und eine inhaltliche Begründung ist zu geben.
Betreffen die angesprochenen Inhalte weitere Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbefohlene, so werden auch deren Beschwerden und Vorschläge erfasst und einbezogen. Das Vorgehen der Bearbeitung von Beschwerden ist zeitlich und inhaltlich stets transparent zu halten. Änderungen im Bearbeitungsablauf müssen den Betreffenden mitgeteilt werden.
Lösungen und Antworten werden den Beteiligten von der aufnehmenden Person oder gegebenenfalls von der Leitung mitgeteilt. Dabei müssen Entscheidungen und Vorgehensweisen nachvollziehbar erklärt werden. Sind die Beschwerdeführenden nicht einverstanden, werden weitere Lösungen gesucht.
Die Umsetzung der gefundenen Lösung und die Zufriedenheit der Kinder, Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen und ggf. der Personensorgeberechtigten wird unmittelbar nach der Veränderung und zu einem weiteren, späteren Zeitpunkt erfragt, auch wenn die Beschwerde erledigt scheint.
Bezüglich schriftlich abgegebener Beschwerden ist entsprechend vorzugehen. Haben Schutzbefohlene ihren Namen bekannt gegeben, so wird von der für die Beschwerde zuständigen Person ein Gespräch mit ihnen geführt, sofern sie zustimmen.
Eine Überprüfung auf Veränderung erfolgt nach einem angemessenen Zeitraum. Anonymen Beschwerden wird ebenfalls nachgegangen.
Wir handeln:
Ruhe bewahren, entschleunigen und Situation analysieren!
Prüfen Sie, ob es sich bei dem Gespräch um ein Beichtgespräch, ein seelsorgerliches Gespräch oder um ein Beratungsgespräch handelt. Beachten Sie die entsprechenden Regelungen der Verschwiegenheit. Nehmen Sie die Betroffenen ernst und glauben Sie ihnen das Erzählte, auch wenn es „wirr“ erscheint.
Und bei allem bedenken Sie: Der Schutz der Betroffenen hat oberste Priorität. Nichts geschieht gegen den Willen der Betroffenen.
Die sofortige schriftliche Dokumentation bei einer Vermutung von sexualisierter Gewalt gegen Schutzbefohlene ist unbedingt notwendig. Fakten, Beobachtungen, eigene Gefühle sind nach einiger Zeit nicht mehr so exakt präsent, wie unmittelbar nach einem Vorfall.
Zu dokumentieren ist auch die Situation des Gesprächs. Die Aussagen sind möglichst wörtlich aufzuschreiben. Die Dokumentationen müssen fortgesetzt werden, wenn neue Informationen verfügbar sind oder Schritte zur Bearbeitung eingeleitet wurden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist bei allen Gesprächen und Dokumentationen zu beachten. Aufzeichnungen sollen handschriftlich und dokumentenecht sein. Auf jeder Seite sollte der Name des Verfassenden, Datum, Ort, Uhrzeit stehen, die Seiten sollten nummeriert sein.
Dokumentationen müssen für Dritte unzugänglich aufbewahrt werden. Diesbezügliche Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, insofern sich Verdachtsmomente als falsch herausstellen. Bei der Dokumentation müssen objektive Fakten von subjektiven Eindrücken, Interpretationen, Reflexionen erkennbar getrennt werden. Die Sach- und Reflexionsdokumentation soll getrennt voneinander an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
Zugehörige Dokumente:
240912_Falldokumentation (*.pdf-Datei, 50 KB)
240912_Beobachtungsdokumentation (*.pdf-Datei, 49 KB)
2409_Interventionsplan_angepasst (*.pdf-Datei, 81 KB)