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Evangelischer Kirchenkreis Halle-Saalkreis

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Erweitertes Führungszeugnis in der Arbeit mit Schutzbefohlenen

Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist ein wichtiger Baustein der Präventionsarbeit. Sie verhindert, dass einschlägig vorbestrafte Personen beschäftigt werden und hat somit eine Signalfunktion. Personen die Umgang mit Schutzbefohlenen und Zugang zu den Räumlichkeiten haben, legen zur Einsicht nach § 72 a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vor.  

Hauptamtliche Mitarbeitende 

Beschäftigte im Sinne von § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) haben zum Nachweis der persönlichen Eignung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a i. V. m. § 32 Absatz 5 BZRG/§ 72a SGB VIII zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Nachweis der persönlichen Eignung gilt als erbracht, wenn aus dem Führungszeugnis keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a Absatz 1 SGB VIII hervorgehen. Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierte Gewalt regelt dies mit dem §5 und ist verpflichtend.  

Bei Neueinstellungen hat die Vorlage grundsätzlich vor Beschäftigungsbeginn zu erfolgen. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Im Abstand von jeweils 3 Jahren nach Vorlage ist erneut ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wozu die/der Beschäftigte jeweils rechtzeitig aufgefordert werden soll. Der notwendige Antrag wird vom Anstellungsträger entsprechend vorbereitet zur Verfügung gestellt. 

Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber, mit Ausnahme bei Erstvorlage vor Aufnahme einer Tätigkeit. 

Der Arbeitgeber speichert den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, dass es keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a Absatz 1 SGB VIII gibt. 

Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Beschäftigten aufbewahrt und sind auf Verlangen des Arbeitgebers erneut vorzulegen. 

Weitere Informationen...

Neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende 

Neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende in der Arbeit mit Schutzbefohlenen sind in geeigneter Form auf ihre Verantwortung für die Wahrung des Wohls der Schutzbefohlenen hinzuweisen. 

Dazu dienen regelmäßige Schulungen zur Prävention von sexualisierter und sonstiger Gewalt und die Unterzeichnung einer schriftlichen Selbstverpflichtungserklärung auf Grundlage des gültigen Verhaltenskodex. 

Darüber hinaus muss die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangt werden, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontaktes in der Arbeit mit Schutzbefohlenen dies nahelegen: 

  • Der Mitarbeitende wird betreuend oder erzieherisch tätig und diese Aufgabe voraussichtlich selbständig oder zumindest teilweise selbständig wahrnehmen. 
  • Die Art der Veranstaltung führt üblicherweise zu intensiveren und längeren Kontakten, die geeignet sind, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeitenden als Betreuenden und dem Minderjährigen als Betreuten zu begründen. 
  • Die Art und die Dauer der Veranstaltung sind geeignet, ein Beziehungsverhältnis zu befördern, das ein Abhängigkeitsverhältnis begründen kann 

Für Freizeiten, Fahrten, Camps mit Übernachtung gilt: 

  • Jeder volljährige Mitarbeitende hat ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 
  • Mitarbeitende zwischen 14 Jahren und 18 Jahren legen ein erweitertes Führungszeugnis vor, wenn der Altersunterschied zwischen ihnen und dem jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden drei Jahre übersteigt oder sie mit der persönlichen Betreuung einzelner minderjähriger Teilnehmer beauftragt werden sollen. 
  • Ein spontanes ehrenamtliches Engagement für einen überschaubaren Zeitraum bedarf in der Regel keiner Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soweit besondere Gründe nicht gegen diese Handhabung sprechen.1 

Für die Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt: 

  • Volljährige Mitarbeitende, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, legen ein erweitertes Führungszeugnis vor. 
  • Ist der Altersunterschied des Mitarbeitenden zum jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden höchstens drei Jahre, kann von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden.2 

Die Notwendigkeit kann mit Hilfe des Prüfbogens (Anlage Prüfbogen) durch den zuständigen Träger eingeschätzt werden.  

Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG darf keine Eintragung wegen einer Straftat i. S. v. § 72a Absatz 1 SGB VIII enthalten. Eine einschlägige Eintragung steht einer Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit entgegen. 

Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und muss nach 3 Jahren wieder erneut vorgelegt werden. Diese Erinnerung erfolgt automatisch durch die hauptamtlichen Mitarbeitenden mit der zur Verfügungstellung der notwendigen Antragsunterlagen.  

Das erweiterte Führungszeugnis ist nach Einsichtnahme an die vorlagepflichtige Person zurückzugeben; Kopien dürfen nicht angefertigt werden. 

Die Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses ist gemäß § 72a SGB VIII zu dokumentieren.  

Sollte eine rechtskräftige Verurteilung nach den in § 72a SGB VIII genannten Straftaten aufgeführt sein, darf die Person die haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit nicht aufnehmen. 

Weitere Informationen...

Bescheinigung und Kosten 

Die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist der bzw. dem Neben-/ Ehrenamtlichen schriftlich zu bescheinigen. Dabei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG vorliegen. Soweit keine andere Regelung getroffen ist oder die Gebührenbefreiung nach § 12 JVKostO nicht greift, trägt der Kirchenkreis bzw. die Gemeinde die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.


Zugehörige Dokumente:

Antrag Führungszeugnis Ehrenamt (*.pdf-Datei, 364 KB)
Prüfschema Führungszeugnis (*.pdf-Datei, 114 KB)

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